Digitale Transformation
"New Deal for Consumers"
"New Deal for Consumers" – was die Überprüfung des EU-Verbraucherschutzrechtes für den Onlinehandel bedeutet
Die sogenannte Omnibus-Richtlinie soll die bessere Durchsetzung und die Modernisierung des Verbraucherschutzes festlegen. Die EU-Richtlinie trat bereits am 07. Januar 2020 in Kraft. Die Mitgliedstaaten sollen die Vorgaben innerhalb von 24 Monaten in nationales Recht umsetzen.
Omnibus-Richtlinie heißt sie, weil sie eine Anpassung von Einzelrichtlinien beinhaltet:
Verbraucherrechte-Richtlinie (2011/83/EU)
Richtlinie über Preisangaben (98/6/EG)
Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (2005/29/EG)
Richtlinie über missbräuchliche Vertragsklauseln (93/13/EWG).
Die primären Ziele der Omnibus-Richtlinie zum EU-Verbraucherrecht sind dabei:
Die Modernisierung des Verbraucherschutzes
Die bessere Durchsetzung und Harmonisierung von Sanktionsmöglichkeiten
Mehr Transparenz für die Verbraucher bei Online-Käufen
Online-Marktplätze sollen transparenter und fairer werden
Das Zustandekommen von Rankings soll transparenter werden
Die identische Beschaffenheit von Produkten in der gesamten EU
Für den Onlinehandel ändert sich aufgrund der Omnibus Richtlinie im Wesentlichen folgendes:
1. Bei Rabattaktionen soll der niedrigste Preis angegeben werden, der innerhalb der letzten - mindestens - 30 Tage vor der Preisermäßigung angewandt wurde.
Das heißt, Händler können zukünftig nicht mehr künstlich hohe Rabatte ausweisen, indem sie vor der Rabattaktion die Preise anheben. Der Rabatt muss auf den niedrigsten Preis des Zeitraums ausgewiesen werden.
Beispiel: Der Online-Händler hebt den Preis 10 Tage vor der Rabattaktion von 150 Euro auf 200 Euro. In diesem Fall muss er dennoch auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage, also 150 Euro, verweisen. Er kann den Rabatt zwar mit 35% angeben, für den Verbraucher wird aber ersichtlich, dass es lediglich 13,3% sind.
2. Werden Preise mit Hilfe von Verbraucherprofilen automatisch personalisiert, soll der Online-Händler darüber informieren.
Wo und wie der Händler über die personalisierte Preisfindung informieren soll, gilt es noch zu regeln. Fakt ist bisher nur, dass er es machen soll. Werden also Preise aufgrund von über den Kunden vorhandenen Daten ermittelt, soll der Verbraucher darüber informiert werden.
3. Betreiber von Online-Marktplätzen sollen zukünftig außerdem darüber informieren, ob das Angebot von einem privaten oder gewerblichen Händler stammt.
Mit der Information, ob der Kauf bei einem privaten oder gewerblichen Anbieter getätigt wird, soll der Kunden transparenter nachvollziehen können, in welchem Rechtsverhältnis der Vertrag geschlossen wird und welche möglichen Rechtsansprüche gelten.
4. Zur Erhöhung der Glaubwürdigkeit von Produktbewertungen müssen Händler diese nun verifizieren und darüber informieren, wie sichergestellt ist, dass keine Fake-Bewertungen zu Produkten auftauchen. Kommt es dennoch zu solchen Fake-Bewertungen, können die Händler
In der Praxis bedeutet das, Händler müssen darüber informieren, wie sichergestellt wird, dass der Autor einer Bewertung auch tatsächlich das Produkt genutzt und bewertet hat. Damit soll dem weit verbreiteten Bewertungsbetrug vorgebeugt werden.
5. Außerdem sollen Betreiber von Online-Marktplätzen künftig darüber informieren, wie Rankings von Suchergebnissen über Hauptparameter und deren Gewichtung beeinflusst werden.
Marktplätze müssen die Beeinflussung von Sucherergebnissen aufgrund der Wettbewerbsrichtlinien offen anzeigen und die konkreten Parameter und deren Gewichtung offenlegen. Diese Information soll „von der Anzeige der Suchergebnisse aus unmittelbar und leicht zugänglich sein“. Das gilt zudem auch bei Produktvergleichen, bei denen anzugeben ist, welche Anbieter herangezogen wurden.